Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.6-4 CH-GL

Art. 32 Richtlinien für den Winterdienst - Streueinsatz

Bekämpfung der Winterglätte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Richtlinien für den Winterdienst · Streueinsatz

1. Der Zeitpunkt des Streueinsatzes wird unter Berücksichtigung der Temperatur und Wetterentwicklung bestimmt. Das Ausrücken soll spätestens ½ Stunde nach dem Aufgebot durch den Pikettchef oder Einsatzleiter erfolgen. Der Streueinsatz erfolgt nach dem Schneefall möglichst in Verbindung mit der letzten Pflugfahrt. Während der Fahrt ist auf ein sauberes Streubild zu achten. Bei andauerndem Schneefall ist der Streueinsatz - wenn notwendig - zu wiederholen oder unmittelbar nach dem Pfaden der Fahrbahnen und Wege durchzuführen (Ausnahme bei Tauwetter).

2. Verboten ist das Salzen oder Splitten in lockeren Schnee von über 3 cm (Ausnahme: Präventivsalzung bei anhaltendem Schneefall).

← Art. 31 Richtlinien für den Winterdienst Winterdienstkonzept Art. 33 Richtlinien für den Winterdienst →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →