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7.6-4 CH-GL

Art. 30 Richtlinien für den Winterdienst - Anlegen von Deponien

Schneeräumung / Einsatz
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Art. 30 Richtlinien für den Winterdienst · Anlegen von Deponien

1. Die Ablagerung von Schnee und Eis hat nach den Vorschriften des Gewässerschutzes zu erfolgen.

2. Sauberer Schnee kann auf zugewiesenen unbefestigten Deponieplätzen gelagert werden.

3. Nach der Schneeschmelze sind die Deponieplätze zu reinigen.

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