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7.6-4 CH-GL

Art. 3 Richtlinien für den Winterdienst - Zielsetzungen

Winterdienstbereitschaft
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Art. 3 Richtlinien für den Winterdienst · Zielsetzungen

1. Auftrag des Winterdienst-Einsatzleiters ist es, auch im Winter Strassen, Plätze und Wege usw. mit den geeigneten Mitteln möglichst gefahrlos begehbar und befahrbar zu halten.

2. Aus Gründen der Sicherheit des Fuss- und Fahrzeugverkehrs wird in den Dörfern auf den Sammelstrassen, Strassen mit Busverkehr und Quartierstrassen ein differenzierter Winterdienst durchgeführt. Unter dem Motto

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | so wenig Auftaumittel wie möglich; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | soviel Auftaumittel wie nötig | | |

3. Schneebedeckte Strassen sind mechanisch zu räumen, bevor Auftaumittel eingesetzt werden. Ebenso wird definiert, dass nur bei kritischen Wetterlagen und exponierten Stellen präventiv gesalzen werden darf.

4. Für Trottoirs und Strassenübergänge gelten dieselben Grundsätze, wobei die Rechtssprechung an die Sorgfaltspflicht der Fussgänger geringere Anforderungen stellt als an die Fahrzeuglenker. Entsprechend schneller kann hier die Haftung der Gemeinde bejaht werden.

5. Auf Schlittelwegen empfiehlt die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung Bfu, diese jeweils von der Polizei zu bezeichnen und veröffentlichen zu lassen.

6. Schlittelwege sollten mindestens in beide Richtungen mit einem allgemeinen Fahrverbot signalisiert werden. Muss ausnahmsweise der Zubringerdienst gewährleistet bleiben, ist der Schlittelweg als Einbahnstrasse mit verbotener Fahrtrichtung von unten nach oben zu signalisieren. Der Strasseneigentümer behält in diesem Fall die Werkhaftung.

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