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7.6-4 CH-GL

Art. 29 Richtlinien für den Winterdienst - Schneeabfuhr

Schneeräumung / Einsatz
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Art. 29 Richtlinien für den Winterdienst · Schneeabfuhr

1. Grundsatz : Die Schneeabfuhr ist auf das Notwendigste zu beschränken. Der Schnee wird nur dort abgeführt, wo die Schneehaufen und -maden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Verkehrs- und Sichtbehinderungen verursachen bei Strassenkreuzungen, Fussgängerstreifen,Bus-Haltestellen, Trottoirs; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | ein weiteres Pfaden verunmöglichen, den Wasserabfluss bei Tauwetter behindern würden. | | |

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