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7.6-4 CH-GL

Art. 28 Richtlinien für den Winterdienst - Einsatz von Schneeräummaschinen (Schneefräsen - Schleudern)

Schneeräumung / Einsatz
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Art. 28 Richtlinien für den Winterdienst · Schleudern)

1. Diese Arbeiten werden erst im Anschluss an die Winterdiensteinsätze in Angriff genommen.

2. Ausnahmen: Wenn der Schneestauraum aufgefüllt ist und es daher ein weiteres Freipflügen der Verkehrswege nicht mehr zulässt.

3. Der Einsatz von Schneeräummaschinen wird nur dort vorgenommen werden, wo es die Verkehrssicherheit dringend erfordert (z.B. Einengung der Verkehrswege, Brücken von denen Schmelzwasser über die Fahrbahnen gelangen kann, innerorts wo kein Schneestauraum zur Verfügung steht, dies gilt auch für wichtige Fussgängerverbindungen).

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