7.6-4
CH-GL
Art. 27 Richtlinien für den Winterdienst - Räumen von Baustellen
Schneeräumung / Einsatz
Art. 27 Richtlinien für den Winterdienst · Räumen von Baustellen
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Bauunternehmung verpflichtet, die Baustelle zu räumen.