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7.6-4 CH-GL

Art. 27 Richtlinien für den Winterdienst - Räumen von Baustellen

Schneeräumung / Einsatz
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Art. 27 Richtlinien für den Winterdienst · Räumen von Baustellen

1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Bauunternehmung verpflichtet, die Baustelle zu räumen.

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