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7.6-4 CH-GL

Art. 25 Richtlinien für den Winterdienst - Handräumung

Schneeräumung / Einsatz
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Art. 25 Richtlinien für den Winterdienst · Handräumung

1. Fussgängerpassagen zu Busbuchten, Fussgängerstreifen und durch Mittelinseln werden zusammen mit der Räumung der Trottoirs durch die Gemeinde ausgeführt.

2. Einlaufschächte: Die Handräumung wird terminlich so angesetzt, dass stehendes Regen- oder Schmelzwasser auf den Verkehrsflächen vermieden wird.

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