7.6-4
CH-GL
Art. 25 Richtlinien für den Winterdienst - Handräumung
Schneeräumung / Einsatz
Art. 25 Richtlinien für den Winterdienst · Handräumung
1. Fussgängerpassagen zu Busbuchten, Fussgängerstreifen und durch Mittelinseln werden zusammen mit der Räumung der Trottoirs durch die Gemeinde ausgeführt.
2. Einlaufschächte: Die Handräumung wird terminlich so angesetzt, dass stehendes Regen- oder Schmelzwasser auf den Verkehrsflächen vermieden wird.