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7.6-4 CH-GL

Art. 24 Richtlinien für den Winterdienst - Einlenker, Zufahrten, Bahnübergänge, Einfahrten von Privatstrassen und/oder privaten Zufahrten etc.

Schneeräumung / Einsatz
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Art. 24 Richtlinien für den Winterdienst · Einlenker, Zufahrten, Bahnübergänge, Einfahrten von Privatstrassen und/oder privaten Zufahrten etc.

1. Bei Kreuzungen, Einmündungen, Anschlussbauwerken, usw. muss die ganze Strassenfläche von Schnee geräumt werden. Schneeablagerungen bei Gleisquerungen sind durch richtige Pflugstellung zu vermeiden.

2. Durch Räumungsarbeiten entstandene Schneemaden sind von den jeweilig Betroffenen selbst und auf eigene Kosten zu entfernen.

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