Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.6-4 CH-GL

Art. 23 Richtlinien für den Winterdienst - Trottoirs

Schneeräumung / Einsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Richtlinien für den Winterdienst · Trottoirs

1. Der Winterdienst auf den Trottoirs wird von der Gemeinde ausgeführt.

← Art. 22 Richtlinien für den Winterdienst Winterdienstkonzept Art. 24 Richtlinien für den Winterdienst →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →