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7.6-4 CH-GL

Art. 21 Richtlinien für den Winterdienst - Öffentliche Parkplätze/ Parkfelder/ Naturplätze

Schneeräumung / Einsatz
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Art. 21 Richtlinien für den Winterdienst · Öffentliche Parkplätze/ Parkfelder/ Naturplätze

1. Auf öffentlichen Parkplätzen werden die Räumungsarbeiten erst nach Abschluss der Räumungsarbeiten auf den Gemeindestrassen und Radwegen in Angriff genommen. Der Winterdienst wird im Maximum nach Standard B ausgeführt.

2. Durch Schneemaden behinderte / eingeschlossene, parkierte Fahrzeuge müssen von den jeweiligen Fahrzeughaltern selbst und auf eigene Kosten freigeschaufelt werden (auch entlang von Strassen).

3. Naturplätze, d.h. Plätze ohne bituminöse oder Betonbeläge, werden nach Standard C oder D behandelt.

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