7.6-4
CH-GL
Art. 21 Richtlinien für den Winterdienst - Öffentliche Parkplätze/ Parkfelder/ Naturplätze
Schneeräumung / Einsatz
Art. 21 Richtlinien für den Winterdienst · Öffentliche Parkplätze/ Parkfelder/ Naturplätze
1. Auf öffentlichen Parkplätzen werden die Räumungsarbeiten erst nach Abschluss der Räumungsarbeiten auf den Gemeindestrassen und Radwegen in Angriff genommen. Der Winterdienst wird im Maximum nach Standard B ausgeführt.
2. Durch Schneemaden behinderte / eingeschlossene, parkierte Fahrzeuge müssen von den jeweiligen Fahrzeughaltern selbst und auf eigene Kosten freigeschaufelt werden (auch entlang von Strassen).
3. Naturplätze, d.h. Plätze ohne bituminöse oder Betonbeläge, werden nach Standard C oder D behandelt.