Art. 2 Richtlinien für den Winterdienst - Aufgaben des Winterdienstes
Art. 2 Richtlinien für den Winterdienst · Aufgaben des Winterdienstes
1. Der Winterdienst umfasst den Schneebruch und die Glatteisbekämpfung auf allen Strassen und Fusswegen in bewohnten Gebieten, sofern deren Notwendigkeit ausgewiesen ist und der Zustand eine rationelle Arbeitsweise erlaubt. Die öffentlichen Parkplätze sind in den Winterdienst einzubeziehen.
2. Auch ausserhalb bewohnter Gebiete wird der Winterdienst ausgeführt, sofern ein öffentliches Interesse besteht (im Bereich der bewohnten Bergliegenschaften, Zufahrten zu Trafostationen, Reservoirs, Grundwasserpumpwerke, Abwasserpumpwerke sowie weitere techn. Anlagen der Gemeinde).
3. Der Winterdienst auf privaten Strassen und Wegen wird freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen. Jegliche Haftpflicht, die sich aus dem Winterdienst auf privaten Strassen ableiten lässt, wird abgelehnt und den Eigentümern überbunden.