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7.6-4 CH-GL

Art. 18 Richtlinien für den Winterdienst - Dringlichkeitsstufen für Schneeräumung (VSS-Norm 640 756a)

Schneeräumung / Einsatz
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Art. 18 Richtlinien für den Winterdienst · Dringlichkeitsstufen für Schneeräumung (VSS-Norm 640 756a)

1. Der Einsatz wird ab Ausrücken vom Werkhof innerhalb folgender Zeit ausgeführt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Dringlichkeitsstufe 1: in den ersten drei Stunden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Dringlichkeitsstufe 2: in den weiteren vier Stunden. | | |

2. Der erste Durchgang der Schneeräumung ist in der Regel innerhalb von 3 Stunden nach dem Ausrücken abgeschlossen.

3. Aufweitungen, Abbiegespuren sowie Bus- und Ausstellbuchten werden in der Regel nicht im ersten Durchgang geräumt.

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