7.6-4
CH-GL
Art. 18 Richtlinien für den Winterdienst - Dringlichkeitsstufen für Schneeräumung (VSS-Norm 640 756a)
Schneeräumung / Einsatz
Art. 18 Richtlinien für den Winterdienst · Dringlichkeitsstufen für Schneeräumung (VSS-Norm 640 756a)
1. Der Einsatz wird ab Ausrücken vom Werkhof innerhalb folgender Zeit ausgeführt
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Dringlichkeitsstufe 1: in den ersten drei Stunden; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Dringlichkeitsstufe 2: in den weiteren vier Stunden. | | |
2. Der erste Durchgang der Schneeräumung ist in der Regel innerhalb von 3 Stunden nach dem Ausrücken abgeschlossen.
3. Aufweitungen, Abbiegespuren sowie Bus- und Ausstellbuchten werden in der Regel nicht im ersten Durchgang geräumt.