7.6-4
CH-GL
Art. 14 Richtlinien für den Winterdienst - Grundsatz
Schneeräumung / Einsatz
Art. 14 Richtlinien für den Winterdienst · Grundsatz
1. Auch bei den Winterdienstarbeiten soll der Zweck mit möglichst wenig Mitteln erreicht werden.
2. Zwischen 22:00 und 04:00 Uhr wird in der Regel kein Schnee geräumt.
3. Keine Einsatz-Bereitschaft wird von Gesetzes wegen von Städten und Gemeinden während 24 Stunden verlangt.