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7.6-4 CH-GL

Art. 14 Richtlinien für den Winterdienst - Grundsatz

Schneeräumung / Einsatz
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Art. 14 Richtlinien für den Winterdienst · Grundsatz

1. Auch bei den Winterdienstarbeiten soll der Zweck mit möglichst wenig Mitteln erreicht werden.

2. Zwischen 22:00 und 04:00 Uhr wird in der Regel kein Schnee geräumt.

3. Keine Einsatz-Bereitschaft wird von Gesetzes wegen von Städten und Gemeinden während 24 Stunden verlangt.

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