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7.6-4 CH-GL

Art. 12 Richtlinien für den Winterdienst - Pikettdienst

Organisation des Winterdienstes
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Art. 12 Richtlinien für den Winterdienst · Pikettdienst

1. Die Notwendigkeit eines Pikettdienstes ergibt sich aus den Gesetzesgrundlagen, die eine dauernde Betriebsbereitschaft, auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit der Werkhofbelegschaft der Strasse verlangen. Der Pikettdienst dient dazu, auf Ereignisse kurzfristig zu reagieren.

2. Die Piketteinteilung dauert von Anfangs November bis Ende März.

3. Das Winterpikett wird für folgende Einsätze aufgeboten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Strassenzustandsüberwachung Glatteisbekämpfung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Schneeräumung, Entfernung von Eiszapfen usw. Signalisations- und/oder Aufräumarbeiten bei Verkehrsunfällen Aufräumarbeiten nach Naturereignissen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Wiederinstandstellung von Absperrungen und Signalisationen Absichern von beschädigten Einrichtungen. | | |

4. Das Winterpikett besteht aus

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Einsatzleiter (EL) | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | 1 Fahrer pro Fahrzeug, das für die Räumungsarbeiten eingesetzt wird (Vorgabegemäss Dringlichkeitsstufe, Räumungsstandard und Routenplan) | | |

5. Für erforderliche, kurzfristige Behebung von Ausfällen / Schäden an Fahrzeugen und Geräten ist für deren Organisation der Einsatzleiter zuständig. Im Pikett stehende Personen sind infolge von Absenzen für die Benachrichtigung des EL verantwortlich. Bei Absenzen wie Krankheit oder Unfall sorgt der EL für einen Ersatz.

6. Das Pikett deckt einen Volleinsatz für die Schneeräumung des gesamten unter der Dringlichkeitsstufe 1 fallenden Einsatzgebietes ab. Es kann in ein Salz- und ein Pfadpikett aufgeteilt werden. Je nach Wetterlage kann das Pikett (gilt nur für das eigene Personal) kurzfristig durch den EL aufgelöst oder wieder eingeführt werden.

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