Winterdienstkonzept
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Glarus Nord erlässt hiermit ein kommunales Winterdienstkonzept mit folgenden Definitionen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Leistungen der Gemeinde im Winterdienst | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Dokumentation der Winterdienstorganisation Regelung der Zuständigkeiten | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Grundlage zur Information der Bevölkerung | | |
1. Der Winterdienst umfasst den Schneebruch und die Glatteisbekämpfung auf allen Strassen und Fusswegen in bewohnten Gebieten, sofern deren Notwendigkeit ausgewiesen ist und der Zustand eine rationelle Arbeitsweise erlaubt. Die öffentlichen Parkplätze sind in den Winterdienst einzubeziehen.
2. Auch ausserhalb bewohnter Gebiete wird der Winterdienst ausgeführt, sofern ein öffentliches Interesse besteht (im Bereich der bewohnten Bergliegenschaften, Zufahrten zu Trafostationen, Reservoirs, Grundwasserpumpwerke, Abwasserpumpwerke sowie weitere techn. Anlagen der Gemeinde).
3. Der Winterdienst auf privaten Strassen und Wegen wird freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen. Jegliche Haftpflicht, die sich aus dem Winterdienst auf privaten Strassen ableiten lässt, wird abgelehnt und den Eigentümern überbunden.
1. Auftrag des Winterdienst-Einsatzleiters ist es, auch im Winter Strassen, Plätze und Wege usw. mit den geeigneten Mitteln möglichst gefahrlos begehbar und befahrbar zu halten.
2. Aus Gründen der Sicherheit des Fuss- und Fahrzeugverkehrs wird in den Dörfern auf den Sammelstrassen, Strassen mit Busverkehr und Quartierstrassen ein differenzierter Winterdienst durchgeführt. Unter dem Motto
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | so wenig Auftaumittel wie möglich; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | soviel Auftaumittel wie nötig | | |
3. Schneebedeckte Strassen sind mechanisch zu räumen, bevor Auftaumittel eingesetzt werden. Ebenso wird definiert, dass nur bei kritischen Wetterlagen und exponierten Stellen präventiv gesalzen werden darf.
4. Für Trottoirs und Strassenübergänge gelten dieselben Grundsätze, wobei die Rechtssprechung an die Sorgfaltspflicht der Fussgänger geringere Anforderungen stellt als an die Fahrzeuglenker. Entsprechend schneller kann hier die Haftung der Gemeinde bejaht werden.
5. Auf Schlittelwegen empfiehlt die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung Bfu, diese jeweils von der Polizei zu bezeichnen und veröffentlichen zu lassen.
6. Schlittelwege sollten mindestens in beide Richtungen mit einem allgemeinen Fahrverbot signalisiert werden. Muss ausnahmsweise der Zubringerdienst gewährleistet bleiben, ist der Schlittelweg als Einbahnstrasse mit verbotener Fahrtrichtung von unten nach oben zu signalisieren. Der Strasseneigentümer behält in diesem Fall die Werkhaftung.
1. Die Festlegung des Standards für den Winterdienst ist die Umsetzung von eidgenössischen und kantonalen Gesetzen, Verordnungen, sowie Normen und Empfehlungen der Fachverbände. (im Anhang det. aufgeführt)
1. Durch die Standardfestlegung soll eine dauernde Betriebsbereitschaft bzw. Betriebssicherheit gewährleistet werden.
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Schneeräumung mechanisch / von Hand; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Vermeiden / bekämpfen der Winterglätte auf Fahrbahnen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Einsatzbereitschaft des Personals und der Geräte; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Präventivmassnahmen wie Signalisation, Schneezeichen Pikettorganisation. | | |
2. Besonders zu beachtende Punkte sind
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Bergstrassen | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Schlittelwege Velowege; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Spezielle Bauwerke wie Brücken und Unterführungen Schattenpartien; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Bahnübergänge; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Kreuzungen, Stoppstrassen, Abzweiger, Bushaltestellen Fussgängerstreifen, Verkehrsinseln; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Schneewurf von Brücken auf tiefer liegende Objekte. | | |
1. Die Belastung der Umwelt durch den Winterdienst, wie Schneeräumung und Bekämpfung der Winterglätte / Glatteis wird durch geeignete Massnahmen so gering wie möglich gehalten.
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Zur Bekämpfung der Winterglätte und Glatteis wird auf den Dorfstrassen in der Regel Streusalz eingesetzt. (Standart B). | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Auf die Verwendung von Sand zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte wird verzichtet. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Bei Abfuhr von stark verunreinigtem Schnee sind die Umweltvorschriften zu berücksichtigen (Schnee ist sinngemäss wie Wasser zu behandeln). | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Auf den Bergstrassen wird in der Regel auf den Einsatz von Streusalz verzichtet. (Standart C, Weissräumung). | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Ausnahme: auf Glatteis und wo Splitt keine Wirkung zeigt. | | |
1. Die Standardfestlegung leistet einen Beitrag an die Kostenminimierung bzw. an die Kostenreduktion. Der Standard legt den Umfang und die Intensität der Winterdienstmassnahmen fest. Er wird so gewählt, dass die Betriebsbereitschaft und die Betriebssicherheit gewährleistet werden kann.
1. Für den Einsatz und die Organisation des Winterdienstes ist die Abteilung Tiefbau zuständig.
1. Die Organisation der Winterdiensteinsätze basiert auf der Einteilung des zu betreuenden Strassennetzes in Dringlichkeitsstufen und Standards (SN 640 756). Beim Festlegen der Routenpläne wird auf die Länge der Strecke, die klimatischen Verhältnisse, die Topografie, die Anschlussbauwerke usw. geachtet.
1. Die Technik und der Einsatzzeitpunkt der Schneeräumung wie die der Glatteisbekämpfung richten sich neben der aktuellen Wetterlage und des aktuellen Strassenzustandes auch nach der Charakteristik der verschiedenen Strassenabschnitte. Kriterien wie Verkehrsdichte, Verkehrsmenge und Tageszeit werden miteinbezogen.
1. Jeder Fahrer sorgt selbst für die Einsatzbereitschaft seines Fahrzeuges inkl. Beschickung des Salz- / Splittstreuers. Er ist ebenfalls verpflichtet - soweit möglich - seine Kollegen in diesen Arbeiten zu unterstützen. Beihilfen für diese Arbeiten werden im Personalbedarf Winterdienst nicht separat vorgesehen. Drittfahrer organisieren sich selbst. Ausnahmen sind im Handbuch für den Winterdienst festzuhalten.
2. Auf Mitfahrer bei Streu- und Pfadeinsätzen wird verzichtet. Ausnahme: Streufahrten auf den Bergstrassen
3. Hinter jeder Winterdiensttätigkeit steht der Mensch. Ein effizienter, kostenbewusster Winterdienst ist nur mit einer gut ausgebildeten und motivierten Mannschaft möglich. Die regelmässige vorwinterliche Ausbildung umfasst folgende Themen bzw. Instruktionen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Instruktion über die Pikettorganisation und die zu erwartenden Einsatzsituationen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Routenpläne, Aufzeigen von Hindernissen und Gefahren; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Instruktion Geräteeinsatz, Montage und Bedienung der Geräte. | | |
1. Die Notwendigkeit eines Pikettdienstes ergibt sich aus den Gesetzesgrundlagen, die eine dauernde Betriebsbereitschaft, auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit der Werkhofbelegschaft der Strasse verlangen. Der Pikettdienst dient dazu, auf Ereignisse kurzfristig zu reagieren.
2. Die Piketteinteilung dauert von Anfangs November bis Ende März.
3. Das Winterpikett wird für folgende Einsätze aufgeboten
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Strassenzustandsüberwachung Glatteisbekämpfung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Schneeräumung, Entfernung von Eiszapfen usw. Signalisations- und/oder Aufräumarbeiten bei Verkehrsunfällen Aufräumarbeiten nach Naturereignissen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Wiederinstandstellung von Absperrungen und Signalisationen Absichern von beschädigten Einrichtungen. | | |
4. Das Winterpikett besteht aus
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Einsatzleiter (EL) | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | 1 Fahrer pro Fahrzeug, das für die Räumungsarbeiten eingesetzt wird (Vorgabegemäss Dringlichkeitsstufe, Räumungsstandard und Routenplan) | | |
5. Für erforderliche, kurzfristige Behebung von Ausfällen / Schäden an Fahrzeugen und Geräten ist für deren Organisation der Einsatzleiter zuständig. Im Pikett stehende Personen sind infolge von Absenzen für die Benachrichtigung des EL verantwortlich. Bei Absenzen wie Krankheit oder Unfall sorgt der EL für einen Ersatz.
6. Das Pikett deckt einen Volleinsatz für die Schneeräumung des gesamten unter der Dringlichkeitsstufe 1 fallenden Einsatzgebietes ab. Es kann in ein Salz- und ein Pfadpikett aufgeteilt werden. Je nach Wetterlage kann das Pikett (gilt nur für das eigene Personal) kurzfristig durch den EL aufgelöst oder wieder eingeführt werden.
1. Die Pikettorganisation wird im Handbuch für den Winterdienst festgehalten.
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Personalbedarf Sollbestand: | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Einsatzleiter Einsatzleiter Stv. | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | 2-3 Vorarbeiter / Mitarbeiter | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | 2 Fahrer pro eigenes Winterdienstfahrzeug | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | Der Personalbestand ist im Handbuch für den Winterdienst dokumentiert. | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Arbeitszeit: Die Arbeitszeitverordnung Art. 5 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) Art. 6 (Überzeitarbeit), Art. 7 (tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit) , Art. 8 (Pausen), Art. 9 (tägliche Ruhezeit) und Art. 20 (Notfälle) gilt zwar für den Strassenunterhaltsdienst und für solche, die für den Strassenunterhaltsdienst im Einsatz stehen, nicht - also auch nicht für den Winterdienst. Dennoch sollte die ARV als Leitplanke beachtet werden, da bei übermüdetem Personal im Einsatz die Unfallgefahr steigt. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Fahrzeuge und Geräte: Die vorhandenen Gerätschaften (bewegliche Mittel) sind auf den optimalen Einsatz in Bezug auf Schneeart, Schneemenge, Häufigkeit des Schneefalls, Strassencharakteristik (Steigungen, Anschlüsse etc.), Häufigkeit und Ausmass der Winterglätte und Länge des Strassennetzes laufend zu überprüfen. Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten gelten folgende Kriterien: | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Möglichst vollständige Schneeräumung mit mechanischen Mitteln; | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Möglichst geringer Einsatz von Auftaumitteln. | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Infrastruktur , Ausrüstung und Hilfsmittel: Für die Vorhersage und Beurteilung des Strassenzustandes stehen folgende Hilfsmittel zur Verfügung: | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Wetterbericht , Wettervorhersage; | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Informationen der SMA; | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | Der Einsatzleiter verpflichtet sich bei besonderen Vorkommnissen, sich persönlich vor Ort ins Bild zu setzen. | |
1. Auch bei den Winterdienstarbeiten soll der Zweck mit möglichst wenig Mitteln erreicht werden.
2. Zwischen 22:00 und 04:00 Uhr wird in der Regel kein Schnee geräumt.
3. Keine Einsatz-Bereitschaft wird von Gesetzes wegen von Städten und Gemeinden während 24 Stunden verlangt.
1. Gemäss ChemRRV und der Norm 640 761 wird auf Strassen mit Standard A sofort nach Beginn des Schneefalls die Räumarbeiten aufgenommen, damit möglichst wenig Streumittel verwendet werden müssen. In der Praxis erfordert das Kompromisse, z.B. bei beginnendem Schneefall in der Nacht.
1. Auf Strassen mit Standard Weissräumung (z.B. Bergstrassen) definiert die Norm 5 cm Schnee als Minimalhöhe für den Einsatz.
2. In den Routenplänen ist festgehalten, wo welcher Standard mit welchen Fahrzeugen und Streumitteln angestrebt wird.
1. Standards
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Standard A: Schwarzräumung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Standard B: Schneeglätte auf der Fahrbahn vermeiden und längerfristig auch unter Ausnützung der klimatischen Bedingungen eine Schwarzräumung anstreben; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Standard C: Weissräumung - Ohne Einsatz von Auftaumittel die Fahrbahn stets offen halten; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Standard D: kein Winterdienst. | | |
1. Der Einsatz wird ab Ausrücken vom Werkhof innerhalb folgender Zeit ausgeführt
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Dringlichkeitsstufe 1: in den ersten drei Stunden; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Dringlichkeitsstufe 2: in den weiteren vier Stunden. | | |
2. Der erste Durchgang der Schneeräumung ist in der Regel innerhalb von 3 Stunden nach dem Ausrücken abgeschlossen.
3. Aufweitungen, Abbiegespuren sowie Bus- und Ausstellbuchten werden in der Regel nicht im ersten Durchgang geräumt.
1. Der Einsatz wird ab Ausrücken vom Werkhof innerhalb folgender Zeit ausgeführt
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Dringlichkeitsstufe 1: Zwei Stunden; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Dringlichkeitsstufe 2 und 3: je eine weitere Stunde. | | |
1. Die Schneeräumung fällt je nach Wichtigkeit der Velowege (z.B. Schulwege) unter die Dringlichkeitsstufe 1-2.
1. Auf öffentlichen Parkplätzen werden die Räumungsarbeiten erst nach Abschluss der Räumungsarbeiten auf den Gemeindestrassen und Radwegen in Angriff genommen. Der Winterdienst wird im Maximum nach Standard B ausgeführt.
2. Durch Schneemaden behinderte / eingeschlossene, parkierte Fahrzeuge müssen von den jeweiligen Fahrzeughaltern selbst und auf eigene Kosten freigeschaufelt werden (auch entlang von Strassen).
3. Naturplätze, d.h. Plätze ohne bituminöse oder Betonbeläge, werden nach Standard C oder D behandelt.
1. Auf Wanderwegen wird kein Winterdienst geleistet.
1. Der Winterdienst auf den Trottoirs wird von der Gemeinde ausgeführt.
1. Bei Kreuzungen, Einmündungen, Anschlussbauwerken, usw. muss die ganze Strassenfläche von Schnee geräumt werden. Schneeablagerungen bei Gleisquerungen sind durch richtige Pflugstellung zu vermeiden.
2. Durch Räumungsarbeiten entstandene Schneemaden sind von den jeweilig Betroffenen selbst und auf eigene Kosten zu entfernen.
1. Fussgängerpassagen zu Busbuchten, Fussgängerstreifen und durch Mittelinseln werden zusammen mit der Räumung der Trottoirs durch die Gemeinde ausgeführt.
2. Einlaufschächte: Die Handräumung wird terminlich so angesetzt, dass stehendes Regen- oder Schmelzwasser auf den Verkehrsflächen vermieden wird.
1. Wenn Schnee oder Eis von Privatgrundstücken (Vorplätzen, Einfahrten, Höfen, usw.) widerrechtlich auf öffentlichem Grund abgelagert wird und dadurch zusätzlich Räumungsarbeiten notwendig werden, ist im Wiederholungsfall den betreffenden Grundeigentümer/innen der Mehraufwand zu verrechnen.
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Bauunternehmung verpflichtet, die Baustelle zu räumen.
1. Diese Arbeiten werden erst im Anschluss an die Winterdiensteinsätze in Angriff genommen.
2. Ausnahmen: Wenn der Schneestauraum aufgefüllt ist und es daher ein weiteres Freipflügen der Verkehrswege nicht mehr zulässt.
3. Der Einsatz von Schneeräummaschinen wird nur dort vorgenommen werden, wo es die Verkehrssicherheit dringend erfordert (z.B. Einengung der Verkehrswege, Brücken von denen Schmelzwasser über die Fahrbahnen gelangen kann, innerorts wo kein Schneestauraum zur Verfügung steht, dies gilt auch für wichtige Fussgängerverbindungen).
1. Grundsatz : Die Schneeabfuhr ist auf das Notwendigste zu beschränken. Der Schnee wird nur dort abgeführt, wo die Schneehaufen und -maden
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Verkehrs- und Sichtbehinderungen verursachen bei Strassenkreuzungen, Fussgängerstreifen,Bus-Haltestellen, Trottoirs; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | ein weiteres Pfaden verunmöglichen, den Wasserabfluss bei Tauwetter behindern würden. | | |
1. Die Ablagerung von Schnee und Eis hat nach den Vorschriften des Gewässerschutzes zu erfolgen.
2. Sauberer Schnee kann auf zugewiesenen unbefestigten Deponieplätzen gelagert werden.
3. Nach der Schneeschmelze sind die Deponieplätze zu reinigen.
1. Fahrzeuge im Winterdiensteinsatz leisten keine Abschleppdienste. Bei Verkehrsunfällen ist, sofern erforderlich, «Erste Hilfe» zu leisten. Der Fahrer ist verpflichtet, solche Unterbrüche unverzüglich dem Einsatzleiter zu melden.
1. Der Zeitpunkt des Streueinsatzes wird unter Berücksichtigung der Temperatur und Wetterentwicklung bestimmt. Das Ausrücken soll spätestens ½ Stunde nach dem Aufgebot durch den Pikettchef oder Einsatzleiter erfolgen. Der Streueinsatz erfolgt nach dem Schneefall möglichst in Verbindung mit der letzten Pflugfahrt. Während der Fahrt ist auf ein sauberes Streubild zu achten. Bei andauerndem Schneefall ist der Streueinsatz - wenn notwendig - zu wiederholen oder unmittelbar nach dem Pfaden der Fahrbahnen und Wege durchzuführen (Ausnahme bei Tauwetter).
2. Verboten ist das Salzen oder Splitten in lockeren Schnee von über 3 cm (Ausnahme: Präventivsalzung bei anhaltendem Schneefall).
1. Massnahmen
| Art der Winterglätte | Verkehrsflächen mit Schwarzräumung | Verkehrsflächen mit reduziertem Winterdienst | | --- | --- | --- | | Glatteis | salzen | splitten | | Eisregen | salzen | salzen | | Reifglätte | salzen | splitten | | Schneeglätte | während Schneefall bzw. unmittelbar nach der Schneeräumunq salzen | nach Schneeräumung oder festgefahrenem Schnee evtl. splitten |
1. Richtwerte gemäss SN 640 772 a, Dosierung in g/m²[[1]](#paragraphtext_content_fn_3498_2_1_c).
2. Streumittel Salz
| Witterung / Mischverhältnis | Temp. 0 bis -10°C | Temp. -7 ° bis -15°C | Temp. -15°c und tiefer | | --- | --- | --- | --- | | Glatteis | 10-15 | 15-25 | 25-40 | | präventiv | 5-15 | 15-25 | 25-30 | | bei Beginn und während Schneefall | 10-20 | 10-20 | 15-30 | | Mischverhältnisse | 100% NaCI[[2]](#enumeration_itemtext_content_right_fn_3929_2_2_c) (in der Regel) | ½ NaCl / ½ CaCl₂[[3]](#enumeration_itemtext_content_right_fn_3930_2_3_c) | ½ NaCl / ½ CaCl₂[[4]](#enumeration_itemtext_content_right_fn_3931_2_4_c) |
3. Splitt wird bei allen Temperaturen zwischen 100 g bis 300 g dosiert.
1. Sämtliche Waldstrassen, Wanderwege, Schlittelstrassen und -wege werden in der Regel nur gepflügt.
2. Auf die Verwendung von Auftaumittel wird verzichtet.
1. Nach jedem Einsatz sind die Fahrzeuge, Maschinen und Geräte abzutauen und entsprechend den Betriebsvorschriften zu unterhalten.
2. Alle Treibstoffbehälter sind nach jedem Einsatz gemäss Tagesparkdienst nachzufüllen.
3. Nach Ende des Winterdienstes sind sämtliche Streuer zu entleeren und alle Geräte gründlich zu reinigen.
1. Der Einsatzleiter ist verantwortlich, dass die notwendigen Rapporte richtig ausgefüllt und weitergeleitet werden.
2. Der Rapport muss so ausgestaltet sein, dass auch bei Rückfragen, vor allem durch Versicherungen, einige Monate nach dem Winterdienst belegbar ist, ob und wie eine Strasse zu einer bestimmten Zeitspanne bedient worden ist.
1. Bei allen dienstlichen Verrichtungen haben die Mitarbeitenden die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Sie müssen auf ihren eigenen Schutz vor dem Strassenverkehr achten und die zur Verfügung gestellte Warnkleidung gemäss SN 640 710e (Warnkleider im Strassenbereich) tragen.
2. Können die Verkehrsvorschriften nicht eingehalten werden, ist mit Signalisierung oder manueller Verkehrsregelung, wenn nötig unter Beizug der Verkehrspolizei zu arbeiten.
3. Bei Räum- und Streuarbeiten sind ausser der vorschriftsgemässen Fahrzeugbeleuchtung bei Tag und Nacht die vorgeschriebenen gelben Gefahrenlichter gemäss Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) in Funktion zu setzen.
1. Ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin an einem Unfall oder Schadenfall beteiligt, so sind der Vorgesetzte und der Sachbearbeiter bzw. der Einsatzleiter sofort zu benachrichtigen. Handelt es sich um schwerere Fälle (Körperverletzungen und Tötung von Personen), so muss die Polizei beigezogen werden. Gleichzeitig sind die Namen und Adressen allfälliger Zeugen und Zeuginnen des Ereignisses festzuhalten. Alle Angaben über den Unfallhergang haben wahrheitsgetreu und genau zu erfolgen.
1. Nach Abschluss der Winterdienstperiode erfolgt ein Erfahrungsaustausch aller Beteiligten, damit die Grundlage für die Planung des nächsten Winterdienstes gelegt werden kann.
1. Datenauswertung
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Verbrauch an Streumitteln (in Tonnen und in kg pro Quadratmeter Strassenfläche); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Anzahl der Winterdiensteinsätze; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Kosten (absolut und pro Quadratmeter Strassenfläche). | | |
1. Aus Gründen der optimalen Mittelbewirtschaftung ist es notwendig, folgende Massnahmen zu verfolgen und dauernd zu überprüfen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Reduktion der Personalkosten, d.h. personelle und zeitintensive Abläufe verbessern; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Reduktion der Materialkosten, d.h. z.B. weniger Auftaumittel. | | |
2. Die angewandten Methoden, die vorhandenen Ausrüstungen und die verwendeten Mittel sind in der Praxis laufend auf ihre Zweckmässigkeit und Leistungsfähigkeit hin zu überprüfen. Neue Verfahren und Hilfsmittel müssen geprüft werden. Die Erfahrungen aus den vorangegangenen Jahren sollen in die Planungs- und die Vorbereitungsphase für die kommenden Winter einfliessen.
3. Der Einsatzleiter soll bereits in der Bau-Projektierungsphase die Strassenlage im Hinblick auf einen kostengünstigen Winterdienst überprüfen können (z.B. Quergefälle, Schächte, Radien von Ein- und Ausfahrten, Verkehrsinseln, Platz für Schneeräumung).
4. Im Zusammenhang mit der Kostenreduktion soll die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer nicht ausser Acht gelassen werden.