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7.6-2 CH-GL

Art. 9 Reglement für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (Waldstrassenreglement) - Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen

Fahrberechtigungen für Motorfahrzeuge
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Art. 9 Waldstrassenreglement · Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen

1. Parkierte Fahrzeuge dürfen das Kreuzen bei Ausweichstellen und das Wenden bei Wendepunkten von PW’s und LKW’s nicht behindern. Auf Alpweiden ist das wilde Parkieren untersagt. Für die Erteilung von Bewilligungen und für das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen neben der Strasse sind ausschliesslich die entsprechenden Grundeigentümer oder Alppächter zuständig.

2. Für die Erstellung allfälliger Einzäunungen von Abstellplätzen ist das ausdrückliche Einverständnis des betreffenden Grundeigentümers und Bewirtschafters einzuholen. Die Erstellung, Unterhalt und Abbruch von Abzäunungen ist dann Sache des Berechtigten.

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