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7.6-2 CH-GL

Art. 7 Reglement für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (Waldstrassenreglement) - Besondere Vorschriften

Fahrberechtigungen für Motorfahrzeuge
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Art. 7 Waldstrassenreglement · Besondere Vorschriften

1. Die Fahrberechtigung ist grundsätzlich für jene, welche die Strasse bewilligungsfrei befahren dürfen (siehe Art. 5) bis zur Erlöschung ihrer Legitimation gültig.

2. Die Fahrberechtigung zu rechtmässig erstellten Wohnbauten wird nur Eigentümern und Mietern mit einem gültigen Mietvertrag erteilt. Untermietverträge werden nicht anerkannt und berechtigen somit nicht zur Strassenbenützung.

3. Die Fahrberechtigung besteht nur bis zur direkten Verbindung zum Gebäude.

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