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7.6-2 CH-GL

Art. 6 Reglement für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (Waldstrassenreglement) - Ausnahmen für die bewilligungspflichtige Fahrberechtigung

Fahrberechtigungen für Motorfahrzeuge
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Art. 6 Waldstrassenreglement · Ausnahmen für die bewilligungspflichtige Fahrberechtigung

1. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. f kWaG können die Gemeinden im Einzelfall zusätzliche Ausnahmen, welche örtlich und zeitlich begrenzt sind sowie bei denen ein Zweck begründet nachgewiesen ist, zulassen für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Fahrzeuge gehbehinderter Personen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | kollektive Personentransporte (Busfahrten für spezielle Anlässe, zeitlich beschränkter Taxibetrieb). | | |

2. Der Gesuchsteller muss für die Ausnahmebewilligung ein schriftliches Gesuch an den Bereich Wald und Landwirtschaft mit der detaillierten Angabe des Zwecks seiner Fahrt einreichen. Der Bereich Wald und Landwirtschaft muss in jedem Einzelfall prüfen, ob die Gründe des Gesuchstellers oder die Walderhaltung respektive andere öffentliche Interessen höher zu gewichten sind. Nur wenn die Gründe des Gesuchstellers höher gewichtet werden, erteilt der Bereich Wald und Landwirtschaft die zeitlich beschränkte schriftliche Bewilligung für die bezeichnete Strasse.

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