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7.6-2 CH-GL

Art. 15 Reglement für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (Waldstrassenreglement) - Strafbestimmung und Gerichtsstand

Haftung und Strafbestimmungen
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Art. 15 Waldstrassenreglement · Strafbestimmung und Gerichtsstand

1. Das unberechtigte Befahren der Waldstrassen wird durch die zuständigen Polizei- und Kontrollorgane in Anwendung der Bestimmungen von SVG und WaG zur Anzeige gebracht.

2. Missbräuche bei der Verwendung von Barrierenschlüsseln und Fahrbewilligungen haben den Entzug der Fahrberechtigung zur Folge.

3. Der Gerichtsstand ist Glarus.

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