7.6-2
CH-GL
Art. 14 Reglement für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (Waldstrassenreglement) - Haftung
Haftung und Strafbestimmungen
Art. 14 Waldstrassenreglement · Haftung
1. Bei Schäden und Unfällen haftet der Strasseneigentümer nur im Rahmen der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR).
2. Der Fahrberechtigte akzeptiert, dass die Verantwortung und Haftung für das Befahren der Strasse voll zu Lasten des Fahrzeuglenkers geht. Der Fahrzeuglenker ist sich der erhöhten Gefahr bewusst.
3. Die Gemeinde Glarus Nord als Grundeigentümerin lehnt grundsätzlich jegliche Haftung für Schäden an Fahrzeugen ab. Das gilt insbesondere auch für abgestellte Fahrzeuge.