7.6-2
CH-GL
Art. 13 Reglement für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (Waldstrassenreglement) - Gebühren
Vollzug und Gebühren
Art. 13 Waldstrassenreglement · Gebühren
1. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 kann der Gemeinderat Glarus Nord Gebühren erheben.
2. Die Abgabe eines Barrierenschlüssels erfolgt gegen eine Depotgebühr, welche nach Rückgabe des Schlüssels zurückerstattet wird.
3. Die Gebühren richten sich nach den Tarifen zu diesem Reglement. Der Gemeinderat erlässt die Gebührentarife.