Art. 11 Reglement für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (Waldstrassenreglement) - Verwaltung und Verwendung von Barrierenschlüsseln
Art. 11 Waldstrassenreglement · Verwaltung und Verwendung von Barrierenschlüsseln
1. Für die Abgabe und Rücknahme der Barrierenschlüssel ist der Bereich Wald und Landwirtschaft zuständig.
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Wer eine rechtmässige Fahrberechtigung geltend machen kann, erhält für das Passieren der Barriere einen Schlüssel. Die Schlüsselabgabe erfolgt gegen Bezahlung eines Depots und Unterzeichnung einer Quittung. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Für die Führung des Schlüsselverzeichnisses der Waldstrassenbarrieren Glarus Nord ist das Sekretariat des Bereichs Wald und Landwirtschaft zuständig. Das Schlüsselverzeichnis ist laufend zu aktualisieren. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Der alleinige Besitz eines Schlüssels berechtigt nicht zum Befahren einer Waldstrasse. Wer einen Schlüssel besitzt, ist für dessen rechtmässige Verwendung verantwortlich und hat den Verlust umgehend zu melden und trägt die Ersatzkosten. Nach Ablauf der Fahrberechtigung ist der Barrierenschlüssel innert 10 Tagen unaufgefordert an die Abgabestelle zurückzugeben. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Barrierenschlüssel sind persönlich und dürfen ohne Einwilligung des Bereiches Wald und Landwirtschaft nicht an andere Personen weitergegeben werden. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Die Barrieren sind nach jedem Passieren wieder zu schliessen. | | |