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7.6-2 CH-GL

Art. 10 Reglement für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (Waldstrassenreglement) - Bescheinigung der Fahrberechtigung

Verwaltung, Ausgabe von Fahrbewilligungen und Barrierenschlüsseln
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Art. 10 Waldstrassenreglement · Bescheinigung der Fahrberechtigung

1. Für die Fahrberechtigung gemäss Art. 5 ist keine Bescheinigung (Fahrbewilligung) erforderlich. Jeder Fahrzeuglenker muss jedoch zu jeder Zeit nachweisen können, dass die durch ihn ausgeübte Strassenbenützung zweckgebunden ist.

2. Für die Fahrberechtigung gemäss Art. 6 erhält der Berechtigte vom Bereich Wald und Landwirtschaft eine schriftliche Fahrbewilligung.

3. Für die Fahrberechtigten im Sinne der Zufahrt zu rechtmässig erstellten Wohnbauten führt der Bereich Wald und Landwirtschaft ein Verzeichnis der Grundeigentümer und der Mieter zu Kontrollzwecken.

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