7.6-2
CH-GL
Art. 1 Reglement für das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (Waldstrassenreglement) - Zweck
Zweck und gesetzliche Grundlagen
Art. 1 Waldstrassenreglement · Zweck
1. Die Gemeinde Glarus Nord legt mit diesem Reglement den Kreis der Fahrberechtigten sowie die Handhabung der Abgabe von Barrierenschlüsseln im Zusammenhang mit dem Befahren von Waldstrassen fest. Das Reglement bezweckt die einheitliche und klare Handhabung der Fahrberechtigung für die umschriebenen Strassen mit Motorfahrzeugen. Im Weiteren werden die Zuständigkeiten geregelt. Dieses Reglement findet Anwendung auf allen Waldstrassen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.