7.6-1
CH-GL
Art. 9 Reglement für das Befahren von Güterstrassen mit Motorfahrzeugen (Güterstrassenreglement) - Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen
Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge
Art. 9 Güterstrassenreglement · Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen
1. Parkierte Fahrzeuge dürfen das Kreuzen bei Ausweichstellen und das Wenden bei Wendepunkten von PW’s und LKW’s nicht behindern. Auf Weiden und Wiesen ist das wilde Parkieren untersagt. Für die Erteilung von Bewilligungen und für das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen neben der Strasse sind ausschliesslich die entsprechenden Grundeigentümer und Bewirtschafter zuständig.