7.6-1
CH-GL
Art. 8 Reglement für das Befahren von Güterstrassen mit Motorfahrzeugen (Güterstrassenreglement) - Beschränkung der Fahrberechtigung auf Grund besonderer Umstände
Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge
Art. 8 Güterstrassenreglement · Beschränkung der Fahrberechtigung auf Grund besonderer Umstände
1. Der Bereich Wald und Landwirtschaft kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen, infolge der Bewirtschaftung des Waldes und bei Unterhaltsarbeiten an den Strassen, die Strassenbenützung verbieten oder für bestimmte Zeiten einschränken.
2. Die Einschränkungen werden nach Möglichkeit den Fahrberechtigten mitgeteilt oder öffentlich publiziert. In dringenden und unvorhergesehenen Fällen (z.B. Naturereignisse) können die Strassen kurzfristig und ohne Vorankündigung gesperrt werden. Strassensperrungen sind strikte einzuhalten.
3. Während den Wintermonaten besteht grundsätzlich kein Unterhaltsdienst. Schneebedeckte Strassen dürfen ohne Zustimmung des Bereichs Wald und Landwirtschaft nicht geräumt werden.