Art. 4 Reglement für das Befahren von Güterstrassen mit Motorfahrzeugen (Güterstrassenreglement) - Art der Verkehrsbeschränkung
Art. 4 Güterstrassenreglement · Art der Verkehrsbeschränkung
1. Die Güterstrassen sind in der Regel mit einem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14), sowie mit einem Zusatzschild mit dem Text «Güterstrasse, ausgenommen Berechtigte» belegt. Zudem sind einige Strassen mit baulichen Massnahmen (Barrieren), welche Nichtberechtigten das Befahren der Strasse verwehrt, ausgestattet.
2. Wo im öffentlichen Interesse ein Befahren der Güterstrasse mit Motorfahrräder und E-Bike (45 km/h) möglich sein soll, sind die Güterstrassen mit einem Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13), sowie einem Zusatzschild mit dem Text «Güterstrasse, ausgenommen Berichtigte» belegt.
3. In begründeten Ausnahmefällen können Güterstrassen mit einem allgemeinen Fahrverbot (Signal 2.01), sowie einem Zusatzschild mit dem Text «Güterstrasse, ausgenommen Berichtigte» belegt werden.