Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.4.4-1 CH-GL

Art. 3 Reglement über die Abfallbeseitigung (Abfallreglement) - Sammlungen und Dienste

Aufgaben der Gemeinde
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Art. 3 Abfallreglement · Sammlungen und Dienste

1. Die Gemeinde sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle fach- und umweltgerecht gesammelt, abgeführt und verwertet oder in öffentlichen Anlagen behandelt werden. Sie kann auf vertraglicher Basis auch Siedlungsabfälle von Betrieben mit mehr als 250 Vollzeitstellen entsorgen.

2. Sie bietet für Kehricht (inkl. Sperrgut) regelmässige Abfuhren an.

3. Sie sorgt dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle, Textilien sowie Batterien und Altöl aus Haushalten so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. Sie kann diese Sammlung und Verwertung selbst durchführen oder an Dritte Konzessionen nach dem Bundesrecht erteilen.

4. Sie kann Abfuhren oder Sammelstellen für weitere verwertbare Abfälle (Separatabfälle) anbieten.

5. Sie stellt an geeigneten Orten Abfallbehältnisse zur Verfügung und entleert diese regelmässig.

6. Die Gemeinde betreibt eine Sammelstelle für Sonderabfälle aus Haushaltungen oder kann sich an der Sammelstelle anderer Gemeinden beteiligen.

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