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7.4.4-1 CH-GL

Art. 2 Reglement über die Abfallbeseitigung (Abfallreglement) - Grundsätze der Abfallwirtschaft

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Abfallreglement · Grundsätze der Abfallwirtschaft

1. Abfälle sind nach Möglichkeit zu vermeiden, zu vermindern und zu verwerten.

2. Abfälle, welche verwertet werden können, werden nach Massgabe dieses Reglements separat gesammelt und entsorgt. Kompostierbare Abfälle sind wenn möglich selber zu kompostieren.

3. Abfälle aus Haushaltungen und Betrieben dürfen nicht in öffentlichen Abfallbehältern entsorgt werden.

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