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7.4.3-2 CH-GL

Art. 9 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Anschlusspflicht

Ableitung von Abwasser
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Art. 9 Abwasserreglement · Anschlusspflicht

1. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden (Art. 11 GSchG).

2. Können Bauten und Anlagen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden (Art. 12 Abs. 2 und Art. 18 GSchG) oder besteht keine Anschlusspflicht (Art. 11 GSchG), so verfügt das Ressort in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle eine den Verhältnissen und dem Recht entsprechende andere, zweckmässige Behandlung und Beseitigung der Abwässer (Art. 13 und 18 GSchG).

3. Bei Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und / oder Schweine-bestand gemäss Art. 12 GSchG entscheidet die Gemeinde, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung der häuslichen Abwässer in der Jauchegrube gegeben sind (Art. 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Art. 14 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV, Art. 8 Abs. 3 EG GSchG).

4. Wird durch den Neubau einer Abwasserleitung die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit dem Bau der Leitung, oder längstens 24 Monate nach seiner Vollendung, zu erfolgen. Beim Neubau einer Meteorwasserleitung ist das unverschmutzte Abwasser, das bisher in die Schmutzabwasserleitung gelangte und nicht versickerbar ist, unter den gleichen Zeitbedingungen einzuleiten.

5. Das Ressort verfügt den Anschluss und setzt dazu eine Frist.

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