7.4.3-2
CH-GL
Art. 8 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Schwimmbäder und Teiche
Ableitung von Abwasser
Art. 8 Abwasserreglement · Schwimmbäder und Teiche
1. Alle Schwimmbäder sowie deren Nebenanlagen (z.B. sanitäre Anlagen) sind an eine Schmutzabwasserkanalisation anzuschliessen und die Abwässer dosiert abzuleiten. Über Ausnahmen entscheidet die kantonale Fachstelle.
2. Überlaufwasser von Zier-, Natur- und Fischteichen ist unter Beachtung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) versickern zu lassen oder mit einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle einem Oberflächengewässer zuzuleiten.
3. Entleerungswasser beim Reinigen der Teiche ist unter Beachtung der Gewässerschutzverordnung dosiert einem Oberflächengewässer oder der Kanalisation zuzuleiten.
4. Der Schlamm auf dem Grunde der Teiche darf weder dem Vorfluter noch der Kanalisation zugeleitet werden; er ist vorschriftsgemäss zu entsorgen.