Art. 5 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Abwasserbeseitigung
Art. 5 Abwasserreglement · Abwasserbeseitigung
1. Verschmutztes Abwasser muss via Trenn- oder Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden.
2. Verschmutztes Abwasser darf nur mit Bewilligung der Gemeinde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (Art. 7 GSchG).
3. Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Richtlinien des VSA versickern zu lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so kann es - unter Beachtung des übergeordneten Rechts - direkt oder via Trennsystem in ein oberirdisches Gewässer geleitet werden. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, kann das nicht verschmutzte Abwasser der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden (Art. 5, Abs. 1 und Abs. 2 EG GSchG). Bei allen Fällen sind nach Möglichkeit und je nach Zustand des Gewässers sowie je nach Kapazität der öffentlichen Abwasseranlagen Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.
4. Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser (z.B. Grund-, Sicker-, Brunnen-, Kühlwasser) darf weder direkt noch indirekt einer Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Fachstelle kann Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 3 EG GSchG).