7.4.3-2
CH-GL
Art. 41 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Strafbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41 Abwasserreglement · Strafbestimmungen
1. Wer gegen die Vorschriften dieses Reglements verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen des Ressorts und des Gemeinderates trotz Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen.
2. Der Gemeinderat kann Bussen bis CHF 2'000.00 ausfällen.