Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.4.3-2 CH-GL

Art. 40 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Rechtsschutz

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 40 Abwasserreglement · Rechtsschutz

1. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ressorts, welche gestützt auf das vorliegende Reglement ergehen, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden.

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