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7.4.3-2 CH-GL

Art. 39 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Verzugsfolgen

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Art. 39 Abwasserreglement · Verzugsfolgen

1. Die Gemeinde oder deren Beauftragte können säumige Zahler durch Betreibung auf Pfändung oder Konkurs oder auf Grundpfandverwertung im Sinne von Art. 227a EG ZGB belangen.

2. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Bestimmungen des Verwaltungs-rechtspflegegesetzes.

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