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7.4.3-2 CH-GL

Art. 38 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Rechnungsstellung und Zahlungsfälligkeiten

Finanzierung
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Art. 38 Abwasserreglement · Rechnungsstellung und Zahlungsfälligkeiten

1. Die jährlichen Gebühren werden halbjährlich oder jährlich durch das Ressort in Rechnung gestellt. Bei Verursachern von grossen Abwassermengen können auch zwischenzeitlich Teilzahlungen verlangt werden.

2. Die Rechnungen sind 30 Tage nach deren Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Für verspätete Zahlungen wird eine Mahngebühr erhoben.

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