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7.4.3-2 CH-GL

Art. 37 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Handänderungen

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Art. 37 Abwasserreglement · Handänderungen

1. Jeder Eigentümerwechsel einer Liegenschaft ist dem Ressort nach Vertragsunterzeichnung frühzeitig, unter Angabe des bisherigen und des neuen Eigentümers sowie des Zeitpunktes des Wechsels, zu melden. Der bisherige Eigentümer ist kostenpflichtig für die Abwasserentsorgung bis zur ordentlichen Ablesung des Wasserzählers.

2. Für Gebühren bei leerstehenden Räumen oder Wohnungen und unbenützten Anlagen ist der Eigentümer kostenpflichtig.

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