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7.4.3-2 CH-GL

Art. 36 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Pflichtige Schuldner

Finanzierung
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Art. 36 Abwasserreglement · Pflichtige Schuldner

1. Die einmaligen Anschlussgebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft ist. Überdies schulden alle Nacherwerber die Gebühren, die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes noch ausstehen.

2. Die jährlichen Gebühren schulden die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft.

3. Die Aufteilung der jährlichen Gebühren für Schmutzabwasser auf Mieter obliegt dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft.

4. Beim gemeinsamen Miteigentum ist die verantwortliche Verwaltungsstelle für den Empfang, die Verteilung und die Bezahlung der Rechnung zu bestimmen. Ist keine verantwortliche Verwaltungsstelle bestimmt, wird die Rechnung einem der Miteigentümer zur Zahlung zugestellt.

5. Bei subjektiv-dinglichem Eigentum erfolgt die Aufteilung der Regenabwasser-gebühren durch die zuständige Stelle.

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