7.4.3-2
CH-GL
Art. 35 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Finanzierung von Umlegungen oder Anpassungen
Finanzierung
Art. 35 Abwasserreglement · Finanzierung von Umlegungen oder Anpassungen
1. Die Kostentragung der Umlegung einer öffentlichen Abwasseranlage in privaten Grundstücken richtet sich nach vorhandenem Durchleitungsvertrag und wenn keiner vorhanden ist, nach Art. 693 ZGB.
2. Wenn eine öffentliche Abwasseranlage aufgehoben und an einen anderen Ort verlegt wird, sind die Kosten für die Anpassung des Anschlusses der Feinerschliessung durch dessen Verursacher zu tragen.
3. Verlangt ein Interessent die Verlegung von öffentlichen Abwasser-versorgungsanlagen, so hat er die Baukosten zu bevorschussen bis die entsprechende Finanzierung gewährleistet ist.
4. Wenn die gesetzlichen Vorschriften geändert werden, sind die Kosten für die Anpassung der Feinerschliessung durch deren Eigentümer zu tragen.