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7.4.3-2 CH-GL

Art. 34 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Jährliche Gebühren Regenabwasser

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Art. 34 Abwasserreglement · Jährliche Gebühren Regenabwasser

1. Für Regenabwasser, das in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, ist eine Gebühr gemäss der entwässerten Fläche zu bezahlen. Als entwässerte Flächen gelten alle versiegelten Flächen (Dächer, (Vor-)Plätze, Wege, Strassen), von denen Regenabwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.

2. Als entwässerte Fläche wird die befestigte Fläche gemäss Amtlicher Vermessung eingesetzt.

3. Zur Geltendmachung der tatsächlichen entwässerten Fläche muss der Eigentümer den Nachweis erbringen.

4. Wird das Regenabwasser nur von einer minimalen Fläche eingeleitet, muss keine Gebühr bezahlt werden. Die minimale Fläche ist im Tarif definiert.

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