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7.4.3-2 CH-GL

Art. 33 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Verschmutzungszuschlag

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Art. 33 Abwasserreglement · Verschmutzungszuschlag

1. Für Abwasser mit erhöhtem Verschmutzungsgrad können nach den Vorgaben der kantonalen Fachstelle die Gebühren speziell festgelegt werden. Der Nachweis über den Verschmutzungsgrad ist vom Verursacher zu erbringen.

2. Der Betreiber kann verpflichtet werden, die Einrichtungen zur Bestimmung der Schmutzstofffracht auf eigene Kosten zu erstellen.

3. Für die Verschmutzung durch Bautätigkeiten von bewilligungspflichtigen Bauten wird eine Gebühr erhoben.

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