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7.4.3-2 CH-GL

Art. 32 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Jährliche Gebühren Schmutzabwasser

Finanzierung
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Art. 32 Abwasserreglement · Jährliche Gebühren Schmutzabwasser

1. Zur Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage haben die Eigentümer der Bauten und Anlagen, von welchen Abwasser über öffentliche Abwasseranlagen entsorgt wird, jährliche Gebühren zu entrichten.

2. Die jährliche Gebühr für Schmutzabwasser wird in Form eines degressiven Staffeltarifs aufgrund des Wasserverbrauches in Kubikmeter pro Jahr nach Wasserzähler oder aufgrund einer Abwassermengenmessung erhoben. Die Gebührenpflicht gilt, solange der Anschluss besteht.

3. Bei Neuanschlüssen an die öffentliche Kanalisation wird die Gebühr anteilsmässig ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentlichen Anlagen erhoben.

4. Für Anschlüsse, welche aus speziellen Gründen keine Wasserzähler besitzen oder dessen Einbau nicht möglich ist, kann das Ressort die Abwassermenge festsetzen.

5. Für Anschlüsse mit vorübergehend fehlendem Wasserzähler oder von nicht verschmutztem Abwasser bei Trockenwetter, das nicht gemessen wird (z.B. Drainagewasser), wird diejenige Menge, welche dem mutmasslichen Abwasseranfall bei maximal möglicher Nutzung entspricht, vom Ressort festgesetzt.

6. Besteht auf einer Liegenschaft eine erhebliche Differenz zwischen Wasserbezug und Abwasseranfall (Gärtnereien, Gewerbe, Industrie, usw.), so kann die Abwassermenge auf Wunsch des Eigentümers mittels zusätzlicher Wasserzähler separat erhoben werden. Dasselbe gilt bei Nutzung von Regenabwasser, welches verschmutzt wird. Die zuständige Stelle bestimmt die Lage und die Grösse des erforderlichen Wasserzählers gemäss Reglement über die Wasserversorgung. Der Wasserzähler ist im Eigentum der Gemeinde und wird von dieser zur Verfügung gestellt und unterhalten.

7. Für vorübergehende Abwassereinleitung (z.B. Baustellenabwasser) wird die Höhe der Gebühr nach eingeleiteter Menge vom Ressort festgelegt. Je nach Situation kann vom Ressort eine Pauschale festgelegt werden.

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