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7.4.3-2 CH-GL

Art. 31 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Anschlussgebühr

Finanzierung
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Art. 31 Abwasserreglement · Anschlussgebühr

1. Mit der Erteilung einer Abwasserbaubewilligung erhebt das Ressort eine einmalige Anschlussgebühr. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer aller neuen Bauten und Anlagen einer Parzelle, auch wenn von einzelnen Bauten und Anlagen kein Abwasser anfällt.

2. Bemessungsgrundlage ist die Geschossfläche (GF) in Quadratmetern gemäss Definition im Anhang. Bei Anlagen auf Parzellen ohne Gebäude (z.B. Parkplatzanlage) wird die GF aufgrund der abflusswirksamen Fläche berechnet.

3. Bei Gebäudevergrösserungen und / oder Nutzungsänderungen ist für die zusätzliche GF die Gebühr zu leisten, unabhängig davon, ob zusätzliches Abwasser anfällt.

4. Grosse Hallen über 600 m² GF und ohne nennenswerten Wasserbezug (z.B. Kirchen, Lagergebäude o. ä.) werden mit einer reduzierten GF veranlagt. Spätere Nutzungsänderungen sind in diesem Falle zusätzlich gebührenpflichtig.

5. Bei Parzellen, bei denen das nicht verschmutzte Abwasser von mindestens 80% der versiegelten Fläche versickert oder ohne Benützung von öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet wird, wird eine Reduktion gewährt. Im Tarif ist die Reduktion festgelegt. Werden diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Reduktion der ursprünglichen Anschlussgebühr.

6. Wird ein Gebäude, für das die einmalige Anschlussgebühr erhoben worden ist, abgebrochen, oder durch Brand sowie ähnliche Ereignisse zerstört und an dessen Stelle eine Neubaute errichtet, so wird die ursprüngliche GF bei der Festsetzung der neuen Anschlussgebühr angerechnet. Die Unterlagen bezüglich der abzubrechenden Fläche sind nach SN 504 416 (SIA 416) zu erheben und der zuständigen Stelle einzureichen. Wird die GF verkleinert, besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung eines Teils der ursprünglichen Anschlussgebühr. Wer die Anrechnung beansprucht, ist beweispflichtig.

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