7.4.3-2
CH-GL
Art. 30 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Private Anlagen
Finanzierung
Art. 30 Abwasserreglement · Private Anlagen
1. Die Kosten der privaten Abwasseranlagen sowie ihres Anschlusses an das öffentliche Netz tragen die Grundeigentümer.
2. Dienen Anschlüsse oder Anschlussleitungen ausnahmsweise Grundstücken mehrerer Parteien, sind alle damit verbundenen Kosten von diesen betreffenden Parteien selbst aufzuteilen.