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7.4.3-2 CH-GL

Art. 29 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Öffentliche Anlagen

Finanzierung
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Art. 29 Abwasserreglement · Öffentliche Anlagen

1. Die Gemeinde erhebt nach den Vorschriften des Erschliessungsreglements verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zur Finanzierung ihres Aufwands für die öffentlichen Abwasseranlagen.

2. Die Bemessung und Veranlagung der Anschlussgebühren und der jährlichen Gebühren erfolgt nach den Vorschriften dieses Reglements und dem zugehörigen Tarif.

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