7.4.3-2
CH-GL
Art. 28 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Haftung
Betrieb und Unterhalt
Art. 28 Abwasserreglement · Haftung
1. Mit der Erteilung der Bewilligung und der Kontrolle der Abwasseranlagen übernimmt das Ressort keine Haftung für schlecht oder nicht funktionierende Abwasseranlagen.
2. Die Eigentümer haften für Schäden, die wegen mangelhafter Dimensionierung und Erstellung, ungenügender Funktion oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt ihrer Abwasseranlagen verursacht werden.
3. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die Eigentümern oder Dritten durch Rückstau von Abwasser verursacht werden, sofern die öffentlichen Abwasseranlagen fachgerecht erstellt und unterhalten sind oder infolge höherer Gewalt entstehen.