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7.4.3-2 CH-GL

Art. 27 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Betriebskontrolle

Betrieb und Unterhalt
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Art. 27 Abwasserreglement · Betriebskontrolle

1. Der zuständigen Stelle oder deren Beauftragte steht das Recht zu, die Abwasseranlagen jederzeit zu kontrollieren. Ihr ist der freie Zutritt, im Normalfall gegen Voranmeldung, zu allen Abwasseranlagen zu gestatten.

2. Alle Abwasseranlagen, insbesondere die Schächte, müssen jederzeit für Kontrolle, Reinigung und Durchspülung gut zugänglich sein.

3. Die Kosten für allfällige Nachkontrollen von beanstandeten Mängeln bei privaten Anlagen fallen zu Lasten des Eigentümers. Dazu gehören auch die Kosten für den Beizug von Fachleuten.

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