7.4.3-2
CH-GL
Art. 25 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Einmessen der Abwasseranlagen
Bewilligung und Kontrolle
Art. 25 Abwasserreglement · Einmessen der Abwasseranlagen
1. Das fachgemässe Einmessen der Abwasseranlagen wird im Rahmen der Abwasserbaubewilligung festgelegt.
2. Der Bauverantwortliche meldet der zuständigen Stelle mindestens 2 Tage voraus, wann die Abwasseranlage zum Einmessen bereit ist. Die Abwasseranlagen dürfen vor der Kontrolle und dem Einmessen nicht zugedeckt werden. Bei Unterlassung der Meldung kann das Ressort die Ortung oder Freilegung der Abwasseranlagen auf Kosten des Eigentümers bzw. des Depots veranlassen.