Art. 24 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Baukontrollen
Art. 24 Abwasserreglement · Baukontrollen
1. Die Fertigstellung der Abwasseranlagen oder Teile davon ist durch den Bauverantwortlichen mindestens 2 Tage vor dem Eindecken der zuständigen Stelle zur Kontrolle zu melden. Bei Unterlassung der Meldung kann das Ressort die Freilegung der Abwasseranlagen auf Kosten des Bauherrn bzw. des Depots veranlassen.
2. Die Anlagen sind durch den Eigentümer vor der Schlussabnahme gründlich zu reinigen und das abgelagerte Material ist zu entsorgen. Es darf kein Bauschutt in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen, andernfalls hat der Eigentümer für die Reinigungskosten aufzukommen.
3. Für ausgebliebene Kontrollmeldungen und Nachkontrollen oder beim Fehlen der erforderlichen Einmasse behält sich das Ressort vor, die Abwasseranlagen mittels Kanalfernsehaufnahmen und mittels Druckproben zu kontrollieren. Daraus entstehende Aufwendungen werden dem Eigentümer verrechnet.
4. Für Basis- und Groberschliessungen gemäss GEP sind Abnahmeprotokolle zu erstellen.
5. Die Anlagen dürfen erst nach der Abnahme oder Teilabnahme definitiv in Betrieb genommen werden.
6. Kontrollen und Abnahmen befreien weder den Eigentümer, die Bauleitung noch den Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung und von der Verantwortung für die fachgerechte Arbeitsausführung.