7.4.3-2
CH-GL
Art. 22 Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) - Ausserordentliche Aufwendungen der Behörde
Bewilligung und Kontrolle
Art. 22 Abwasserreglement · Ausserordentliche Aufwendungen der Behörde
1. Für ausserordentliche behördliche Aufwendungen können die verursachten Kosten dem Eigentümer auch nachträglich überbunden, bzw. beim Depot abgezogen werden.
2. Ausserordentliche behördliche Aufwendungen können entstehen z.B. bei umfangreichen Baugesuchen, bei Beizug von Fachleuten für Abklärungen und Prüfberichte, bei Erteilung von speziellen Anschlussbewilligungen, bei umfangreichen Kontrollen und Abnahmen der Anlagen, bei grossen administrativen Aufwendungen etc.